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Satzung

vom 12. März 2011
(zuletzt geändert am 23.06.2012)
(zuletzt geändert am 11. Mai 2013)
in der Fassung vom 18.02.2024

§ 1 Name und Sitz

(1) 1Der Verein führt den Namen Allgemeine Blinden und Sehbehindertenhilfe e.V. (ABSH e.V.).

(2) 1Der Verein hat seinen Sitz in 72359 Dotternhausen. 2Zuständiges Vereinsregister ist beim Amtsgericht in 72336 Balingen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) 1Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation blinder und sehbehinderter Menschen, von Blindheit oder Sehbehinderung bedrohter Menschen und deren Angehöriger. 2Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

(2) 1Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe im Land Baden-Württemberg zu organisieren und durchzuführen und damit die Belange der blinden und sehbehinderten Menschen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Verein in sozialer, beruflicher, kultureller, gesellschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu wahren und zu fördern.

(3) 1Der Verein setzt sich insbesondere für die unmittelbare, aktive und direkte Unterstützung von blinden und sehbehinderten Menschen, Menschen mit anderen Behinderungen und deren Angehörigen in allen Alltagslagen und Problemstellungen ein. 2Er führt durch ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter Beratungen und rechtliche Unterstützung für seine Mitglieder und die Mitglieder seiner Mitgliedsorganisationen durch, unterstützt diese bei der Alltagsbewältigung und bei Mobilitätsproblemen in jeglicher Hinsicht, beteiligt sich bei der barrierefreien Gestaltung des Lebensraumes in jeglicher Hinsicht, organisiert gesellschaftliche und informative Veranstaltungen, führt Menschen mit gleichen Interessensschwerpunkten zusammen. 3Außerdem erarbeitet er Projekte für seine Mitglieder und führt diese aus. 4Im Zentrum des Vereinszwecks steht ausschließlich der behinderte Mensch mit seinen individuellen Alltagsschwierigkeiten, aber auch seinen jeweiligen Ressourcen. 5Gegenseitige Wertschätzung, Respekt und Achtung sind die Maximen der Arbeit des Vereins. 6Das Menschliche steht hier im Vordergrund.

(4) 1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein. 6Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) 1Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und weltanschaulichen Betätigung.

(6) 1Zur Finanzierung der Erfüllung seiner Vereinszwecke erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, beantragt Fördermittel und führt Spendenaktionen durch.

§ 3 Gliederung

(1) 11Der Verein gliedert sich in Regional- und Kreisgruppen, die rechtlich nicht selbständig sind. 2Die Bildung einer Kreisgruppe ist grundsätzlich möglich, wenn auf dem Gebiet des betreffenden Land- oder Stadtkreises mindestens 15 Vereinsmitglieder wohnhaft sind. 3Leben in einem Land- oder Stadtkreis weniger als 15 Vereinsmitglieder, so werden benachbarte Kreise zu Regionalgruppen zusammengefasst. 4Die Festlegung der Land- und Stadtkreise, für die die Regional- und Kreisgruppen zuständig sind, obliegt dem Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates. 5Geleitet werden die Regional- und Kreisgruppen von Regional- und KreisgruppenleiterInnen, denen jeweils ein Regional- bzw. Kreisgruppen-ausschuss beratend zur Seite steht. 6Die Regional- und Kreisgruppenausschüsse bestehen mindestens aus den Vertretern im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung, höchstens aus den Vertretern und einer gleichen Zahl gewählter Mitglieder der Regional- und Kreisgruppe. 7Wurden Ersatzvertreter gewählt, sind sie gewählte Mitglieder des Regional- bzw. Kreisgruppenausschusses gemäß Satz 6 dieses Absatzes. 8Verfügt eine Regional- oder Kreisgruppe über keine ordnungsgemäße Leitung, ist der Vorstand berechtigt, bis zu der unverzüglich einzuleitenden Klärung die Leitung durch einen beauftragten Regional- oder Kreisgruppenleiter besorgen zu lassen.

(2) 1Zur Vertretung gemeinsamer Belange können im Rahmen des Vereins Abteilungen gebildet werden, die rechtlich nicht selbständig sind. 2Die Anerkennung als Abteilung obliegt dem Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates. 3Geleitet werden die Abteilungen von AbteilungsleiterInnen. 4In den Abteilungen können zur Unterstützung der Abteilungsleitung Arbeitskreise gewählt werden.

(3) 1Die Wahl einer/eines Regional-, Kreisgruppen-, bzw. Abteilungsleiterin/-leiters erfolgt unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Absatz 2 dieser Satzung aus der Mitte der aktiven Mitglieder einer Regional-, Kreisgruppen-, bzw. Abteilungsversammlung. 2Die Wahl ist durch den Vorstand des Vereins zu bestätigen. 3Dem Vorstand steht das Recht zu, eine/n Regional-, Kreisgruppen-, bzw. Abteilungsleiter/in in begründeten Fällen abzuberufen. 4Die/der betreffende Regional-, Kreisgruppen-, bzw. Abteilungsleiter/in hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang des Abberufungsbescheides, die nächstfolgende Vertreterversammlung anzurufen, die über die Beschwerde der/des Betroffenen endgültig entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft, Stimm- und Wahlrecht

(1) 1Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven (fördernden) Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

(2) 1Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die blind oder sehbehindert ist. 2Aktives Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche Person ohne Sehminderung werden, soweit diese Personen ausdrücklich eine aktive Mitgliedschaft wünschen und sich darüber hinaus dazu bereit erklären, den Verein durch ihr Tun materiell, finanziell oder ideell zu unterstützen, insbesondere den Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder zu bezahlen. 3.Die Zugehörigkeit zu einer Regional- oder Kreisgruppe ergibt sich aus dem Wohnort des Mitglieds. 4Liegt der Wohnort nicht im Vereinsgebiet, wählt das Mitglied die Regional- oder Kreisgruppe.5In begründeten Fällen, die in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 3 geregelt sind, kann von dieser Regelung auf Antrag eines Mitgliedes durch den Vorstand abgewichen werden.

(3) 1Passives (förderndes) Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, die kein aktives Mitglied sein möchte, aber bereit ist, den Verein und dessen Aufgaben und Ziele durch ideelle oder materielle Förderung zu unterstützen, wobei der jährliche Beitrag vom Beitrag für aktive Mitglieder abweichend sein kann, mindestens jedoch 20,00 Euro im Jahr betragen muss. 2Passive (fördernde) Mitglieder sind berechtigt, an den Regional-, Kreisgruppen- oder Abteilungsversammlungen beratend teilzunehmen und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken. 3Nimmt ein passives (förderndes) Mitglied eine (Rechts-) Dienstleistung des Vereins in Anspruch, so ändert sich dessen Mitgliedsstatus von passiv (fördernd) auf aktive Mitgliedschaft mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

(4) 1Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in außergewöhnlicher Weise im Sinne der Vereinszwecke oder allgemein um das Wohl blinder und sehbehinderter Menschen verdient gemacht hat. 2Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten aktiver Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.3Sie sind außerdem stimmberechtigtes Mitglied der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrates, auch wenn sie in diesem Gremium keine Funktion inne haben.

(5) 1Korrespondierendes Mitglied kann eine Organisation werden, die im Blinden- und Sehbehindertenwesen tätig ist.2Korrespondierende Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen und an der Vertreterversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. 3Sie entrichten einen Mitgliedsbeitrag, der mindestens dem aktiver Mitglieder entspricht.

(6) 1Stimm- und wahlberechtigt sind aktive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

(7) 1Aktive Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 50 Jahren werden ab dem Jahr ihrer 50jährigen Mitgliedschaft beitragsbefreit. 2Zeiten, die aktive Mitglieder bereits in anderen deutschen Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfevereinen als Mitglied absolviert haben, werden auf die Mitgliedszeit dieses Vereins angerechnet.

§ 5 Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds und die Art der Mitgliedschaft. 2Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu stellen. 3Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 4Wird der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. 5Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand in der nach Ablauf der Widerspruchsfrist nächstfolgenden Sitzung endgültig.

(2) 1Über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Vertreterversammlung auf Antrag des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder auf Antrag aus der Mitte der Vertreterversammlung.

(3) 1Der Austritt aus dem Verein kann mit einer 6wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 14 Absatz 2 dieser Satzung) jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. 2Die Willenserklärung der Kündigung kann ausschließlich mit eigenhändiger Unterschrift versehen in Briefform per Post oder per Fax an den Verein akzeptiert werden. 3Kündigungen per E-Mail sind nicht möglich. 4Mitglieder, die im Laufe eines Kalenderjahres eine (Rechts-) Dienstleistung des Vereins in Anspruch genommen haben, können ihre Mitgliedschaft frühestens mit Ablauf des auf die Beendigung der (Rechts-) Dienstleistung folgenden Kalenderjahres kündigen. 5Die Fristen für die Abgabe der Kündigungserklärung aus § 5, Absatz 3, Satz 1 gelten in diesen Fällen entsprechend.

(4) 1Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, wenn sie den Interessen des Vereins zuwider gehandelt oder durch ihr Verhalten das Ansehen der blinden und sehbehinderten Menschen und des Vereins geschädigt haben.
2Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen unter Ansatz einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. 3Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zugang des mit Gründen zu versehenden Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Berufung einzulegen, über die die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet.

§ 6 Beiträge

1Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages obliegt der Vertreterversammlung auf Antrag.

§ 7 Organe

1Organe des Vereins sind:

  • die Vertreterversammlung
  • der Vorstand und
  • der Verwaltungsrat.

§ 8 Vertreterversammlung

(1) 1Die Vertreterversammlung besteht aus

  • den Vertretern
  • dem Vorstand
  • den Leiterinnen/Leitern der Regional- und Kreisgruppen
  • den Leiterinnen/Leitern der Abteilungen
  • den Ehrenmitgliedern
  • den korrespondierenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht)

(2) 1Die Vertreter werden von den Regional- und Kreisgruppen aus der Mitte der aktiven Mitglieder entsprechend des § 10 Absatz 2 dieser Satzung gewählt. 2Auf je vierzig Mitglieder einer Regional- oder Kreisgruppe zu Beginn des Wahljahres (angefangene Vierzigerzahl) entfällt ein Vertreter.3Gemäß Satz 1 dieses Absatzes können nach folgendem Schlüssel Ersatzvertreter gewählt werden:

  • bis zwei Vertreter ein Ersatzvertreter,
  • bis vier Vertreter zwei Ersatzvertreter und
  • über vier Vertreter drei Ersatzvertreter

4Im Falle des Ausscheidens bzw. Verhinderung eines Vertreters rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzvertreter als Vertreter nach. 5Die Namen der Vertreter sind von der Regional- oder Kreisgruppenleitung nach erfolgter Wahl unverzüglich schriftlich dem Vorstand bekannt zu geben. 6Leiterinnen/Leiter von Abteilungen können ein Vertretermandat nicht zusätzlich führen. 7Sowohl beim Leitungsteam der Regionalgruppen, als auch dem der Kreisgruppen ist bei den jeweiligen Wahlen darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der gewählten Personen des jeweiligen Teams, welches die jeweilige Gruppe bei der Vertreterversammlung vertritt, blind oder sehbehindert ist.

(3) 1Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder dieses Gremiums
  2. a) Entgegennahme des Jahresberichts
    b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabrechnung
  3. Entlastung des Vorstands unter Berücksichtigung des § 34 BGB
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 dieser Satzung
  5. Festlegung des Mitgliedsbeitrags nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung
  6. Beschlussfassung über bei ihr eingebrachte Anträge, soweit sie die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit betreffen
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Vereinszwecke
  9. Beschlussfassung über die Festlegung der Entschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
  10. Beschlussfassung über die Höhe der Vergütung für Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Absatz 4.

(4) 1Den Vereinsmitgliedern, einschließlich den Vorstandsmitgliedern, kann für ihre Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Verein ein angemessener Aufwandsersatz sowie eine angemessene Vergütung maximal in Höhe einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches gezahlt werden. 2Die Begrenzung der Vergütung gilt jedoch nicht für hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins.

(5) 1Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einmal im Jahr einberufen. 22Die Einladungen zur Vertreterversammlung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen.

(6) 1Die Leitung der Vertreterversammlung obliegt dem Vorsitzenden, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 2Jedes Mitglied der Vertreterversammlung ist befugt, Anträge einzubringen. 3In Ausnahmefällen kann auch außerhalb der angekündigten Tagesordnung über Dringlichkeitsanträge entschieden werden, soweit diese nicht Satzungsänderungen, die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder die Änderung der Vereinszwecke betreffen. 4Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat nur eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht möglich. 5Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend ist. 6Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung der Vereinszwecke eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Vertreterversammlung

(1) 1Die außerordentliche Vertreterversammlung ist Vertreterversammlung im Sinne des § 8 dieser Satzung. 2Bei der Einladung zur außerordentlichen Vertreter-versammlung ist jedoch infolge der hier stets gebotenen Dringlichkeit abweichend von § 8 keine Frist einzuhalten.

(2) 1Die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ist vom Vorstand auch ohne vorherige Vorstandsitzung zu beschließen, wenn

  1. das Interesse des Vereins es erfordert,
  2. es von der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder, von einem Drittel der für das Kalenderjahr gewählten Vertreter oder einem Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird,
  3. eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden musste.

(3) 1Eine außerordentliche Vertreterversammlung, die aufgrund des § 9 Absatz 2 Ziffer 3 dieser Satzung einberufen wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hingewiesen wird und ausschließlich die Tagesordnung der vertagten Vertreterversammlung zur Behandlung ansteht.

§ 10 Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, sowie maximal 13 VorstandsbeisitzerInnen. 2Dabei müssen einer der beiden Vorsitzenden und mindestens die Hälfte der VorstandsbeisitzerInnen eine anerkannte Schwerbehinderung aufweisen.

(2) 1Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und die Gremiumsmitglieder werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, sowie vom Verwaltungsrat nach § 12 Absatz 3 Satz 4 dieser Satzung vorgeschlagene Kandidaten. 3Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Annahme der Wahl. 4Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands weiter, die in der nächsten Vertreterversammlung vorzunehmen ist. 5Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, bleibt dessen ordnungsgemäße Zusammensetzung auch entgegen § 10 Absatz 1 dieser Satzung gleichwohl bis zur nächsten Vertreterversammlung gewahrt, auf der eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtszeit des Vorstands vorzunehmen ist.

(3) 1Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderweitig zugewiesen sind, zu entscheiden. 2Er legt fest, welche Aufgaben der 1- Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und die Gremiumsmitglieder zu besorgen haben. 3Der Vorstand kann festlegen, dass bestimmte Aufgaben oder Anliegen auf Dauer oder eine bestimmte Zeit von dem Gremium nicht angehörenden Personen übernommen werden.

(4) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. 2Die Einladungen zur Vorstandssitzung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen. 3Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel aller Mitglieder des Gremiums dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt. 4In Eilfällen kann der Vorsitzende auch auf schriftlichem Wege eine Beschlussfassung des Vorstands herbeiführen, jedoch nur, wenn alle Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgeben.

(5) 1Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 2Jedes Mitglied des Gremiums ist befugt, Anträge auch außerhalb der angekündigten Tagesordnung einzubringen. 3Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11 Vertretung, Geschäftsführung

(1) 1Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder auf Beauftragung durch diesen tätig wird. 3Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstands aus, besorgen, soweit keine Geschäftsführer bestellt sind, die laufenden Geschäfte und nehmen die dem Vorsitzenden sonst durch diese Satzung übertragenen Befugnisse wahr.

(2) 1Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende führen die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstands aus, besorgen, soweit keine Geschäftsführer bestellt sind, die laufenden Geschäfte und nehmen die dem Vorsitzenden sonst durch diese Satzung übertragenen Befugnisse wahr. 2

(3) 11Der den Vorstandsmitgliedern und den Geschäftsführern nach innen obliegendem Geschäftskreis wird durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung zugewiesen.

(4) 1Mit der Annahme der Wahl zum 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden übernehmen die gewählten Personen nicht nur das Recht den Verein zu vertreten, sondern insbesondere auch die Verpflichtung ausschließlich im Interesse des Vereins und seinen Zwecken und zu dessen Wohle und Ruf tätig zu sein. 2Offensichtliche Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ist nach Maßgabe des § 9 dieser Satzung ein wichtiger Grund für die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung mit dem Zweck, vom Vorstand Rechenschaft zu verlangen und diesen ggf. mehrheitlich abzuwählen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Regional- und Kreisgruppen, den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen oder deren Beauftragten, dem Vorstand, den nach § 10 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung Beauftragten, den Ehrenmitgliedern, den korrespondierenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht) und den Geschäftsführern. 2Er hat das Recht, auch andere Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(2) 1Der Verwaltungsrat ist beratendes Organ des Vorstandes.

(3) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in Verwaltungsratsitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mindestens einmal im Jahr einberufen wird. 2Die Einladungen zur Verwaltungsratssitzung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen. 3Der Verwaltungsrat hat das Recht, Sonderausschüsse zu bilden, in denen der Vorstand jeweils durch mindestens eines seiner Mitglieder vertreten sein muss, Aufgaben oder Anliegen für die Beauftragten im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung vorzuschlagen, zu beauftragende Personen vorzuschlagen oder die Entbindung der Beauftragten von Aufgaben oder Anliegen zu verlangen. 4Der Verwaltungsrat kann der Vertreterversammlung Kandidaten für die Wahl zum Vorstand gem. § 10 Absatz 2 dieser Satzung vorschlagen.

(4) 1§ 10 Absatz 5 dieser Satzung gilt für den Verwaltungsrat sinngemäß.

§ 13 Beurkundung

1Über jede Vertreterversammlung sowie Vorstands- und Verwaltungsratsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen. 2Die Niederschrift ist dem jeweiligen Organ bis zum Beginn seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Buch- und Kassenführung, Geschäftsjahr

(1) 1Buch- und Kassenführung des Vereins haben fachmännisch zu erfolgen. 2Sie werden alljährlich von einem unabhängigen Buchsachverständigen geprüft.

(2) 1Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung und Anfallsberechtigung

1Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

2Nicht anfallsberechtigt ist ausdrücklich der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V. oder dessen eventuelle Nachfolgeorganisationen.

Balingen, den 11. Mai 2013

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